Ratgeber · Regulatorik

NiSV in der Praxis: Wer darf was?

Der klare Leitfaden zur Strahlenschutzverordnung für ästhetische Anwendungen – welche Behandlungen Ärzten vorbehalten sind, wofür Sie eine Fachkunde brauchen und welche Geräte gar nicht unter die NiSV fallen.

Seit dem 31. Dezember 2020 regelt die NiSV (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen) den gewerblichen Einsatz von Geräten wie Laser, IPL, Hochfrequenz, Ultraschall und elektrischer Stimulation in der Ästhetik. Für Praxen und Institute heißt das: Nicht jede Behandlung darf von jedem durchgeführt werden – und wer die Regeln missachtet, haftet.

Seit

31.12.2020

NiSV in Kraft; Fachkunde­pflicht seit Ende 2022 verbindlich.

Bußgeld bis

50.000 €

pro Verstoß – z. B. Betrieb ohne Fachkunde oder Meldung.

Nicht erfasst

Microneedling & Aquabrasion

fallen nicht unter die NiSV – ohne Strahlungs-Fachkunde einsetzbar.

Was regelt sie

Die NiSV in einem Satz

Die Verordnung schützt Verbraucherinnen und Verbraucher vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung und legt fest, welche Qualifikation für welche Anwendung nötig ist. Erfasst werden gewerbliche Anwendungen mit optischer Strahlung (Laser, IPL/intensive Lichtquellen), Hochfrequenz, Ultraschall sowie nieder- und hochfrequenten elektrischen bzw. magnetischen Feldern. Kosmetische Verfahren ohne solche Strahlungsquellen – etwa Microneedling oder Aquabrasion – sind von der NiSV nicht betroffen.

Der Kern

Wer darf was?

Die NiSV teilt Anwendungen in drei Gruppen. Die genaue Einordnung eines Geräts hängt vom Verfahren ab – im Zweifel entscheidet die zuständige Behörde bzw. Kammer.

Nur Ärztinnen & Ärzte

Arztvorbehalt

  • Ablative Laserbehandlungen
  • Eingriffe, die die Hautbarriere verletzen
  • Gefäß­veränderungen (z. B. Besenreiser)
  • Pigmentierte Hautveränderungen
  • Tattoo-/PMU-Entfernung per Laser
  • Fettgewebe­reduktion
  • Fokussierter Ultraschall
§ 5 Abs. 2 NiSV · seit 31.12.2020
Fachkunde erforderlich

Fachkunde­pflicht

  • IPL- & Laser-Haarentfernung
  • Hautbehandlung mit intensiven Lichtquellen
  • Muskel- & Nerven­stimulation (EMS/EMF)
  • Nicht-ärztliche HF- & Ultraschall-Anwendungen
§ 5 Abs. 1 NiSV · Nachweis, gültig 5 Jahre
Ohne NiSV-Fachkunde

Nicht von der NiSV erfasst

  • Microneedling / Micro-Needling-Pens
  • Aquabrasion & Aquafacial
  • Manuelle & wirkstoffbasierte Verfahren ohne Strahlungsquelle
Kein Strahlungs-Fachkunde­nachweis nötig – Hygiene & MDR bleiben unberührt.
Für Praxen & Institute relevant: Verfahren wie Microneedling und Aquafacial lassen sich ohne NiSV-Fachkunde anbieten – ein praktischer Weg, das Behandlungsspektrum rechtssicher zu erweitern. Wichtig bleibt: Hygiene, Herstellervorgaben und – bei Medizinprodukten – die MDR sind unabhängig davon einzuhalten.
Qualifikation

Was ist die „Fachkunde”?

Wer fachkunde­pflichtige Geräte nicht-ärztlich betreibt, muss die erforderliche Fachkunde über anerkannte Schulungsmodule nachweisen – ein Grundlagenmodul plus anwendungs­spezifische Fachmodule.

01

Grundlagenmodul

Haut, Strahlenbiologie, Sicherheit & rechtliche Grundlagen.

02

Optische Strahlung

Fachmodul für Laser- und IPL-Anwendungen.

03

Hochfrequenz / EMF

Fachmodul für Radiofrequenz und elektromagnetische Felder.

04

Ultraschall & Stimulation

Fachmodule je nach eingesetztem Verfahren.

Der Fachkunde­nachweis ist in der Regel 5 Jahre gültig; danach ist eine Aktualisierung erforderlich.

Zeitleiste

Die wichtigsten Fristen

31.12.2020

NiSV tritt in Kraft; Arztvorbehalt gilt.

31.03.2021

Meldefrist für bereits betriebene Geräte.

31.12.2022

Fachkunde­nachweis verbindlich erforderlich.

ab 2023

Bußgelder bei Verstößen.

ab 2024

NiSV-Beratungs­protokoll verpflichtend.

50.000 €

Bußgeld bis zu dieser Höhe droht pro Verstoß – etwa beim Betrieb ohne Fachkunde, ohne Behörden­meldung oder ohne die vorgeschriebene Dokumentation. Betreiber tragen die Verantwortung für Meldung, Wartung und Behandlungs­dokumentation.

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Kurz & klar

Häufige Fragen zur NiSV

Was bedeutet NiSV?

NiSV steht für die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen”. Sie regelt seit dem 31.12.2020 den gewerblichen Einsatz von Geräten mit nichtionisierender Strahlung – etwa Laser, IPL, Hochfrequenz und Ultraschall – in der Ästhetik.

Fällt Microneedling unter die NiSV?

Nein. Microneedling arbeitet nicht mit nichtionisierender Strahlung und ist daher von der NiSV nicht erfasst. Ebenso Aquabrasion bzw. Aquafacial. Andere Vorschriften – etwa Hygiene und, bei Medizinprodukten, die MDR – gelten dennoch.

Welche Behandlungen dürfen nur Ärzte durchführen?

Dem Arztvorbehalt (§ 5 Abs. 2 NiSV) unterliegen u. a. ablative Laserbehandlungen, Eingriffe an der Hautbarriere, Gefäß- und Pigment­behandlungen, die Laser-Entfernung von Tattoos/Permanent Make-up, Fettgewebe­reduktion sowie fokussierter Ultraschall.

Brauche ich als Kosmetikerin eine Fachkunde?

Für fachkunde­pflichtige Anwendungen – z. B. IPL-/Laser-Haarentfernung oder Muskel-/Nervenstimulation – ja. Die Fachkunde wird über ein Grundlagenmodul und passende Fachmodule nachgewiesen und ist in der Regel 5 Jahre gültig.

Was kostet ein Verstoß gegen die NiSV?

Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € pro Fall geahndet werden – etwa bei fehlender Fachkunde, unterlassener Behörden­meldung oder mangelhafter Dokumentation.

Wer ist für die Einhaltung verantwortlich?

Die Betreiberin bzw. der Betreiber des Geräts. Dazu gehören die Meldung an die zuständige Behörde vor Inbetriebnahme, Wartung nach Herstellervorgaben, geschultes Personal sowie die Dokumentation von Beratung und Behandlung.

Hinweis: Dieser Leitfaden bietet eine sorgfältig recherchierte Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die konkrete Einordnung im Einzelfall und verbindliche Auskünfte erteilen die zuständigen Behörden bzw. Kammern. Stand der Recherche: August 2026.
Quellen u. a.: Handwerkskammer zu Leipzig, DRM Legal, Verordnung NiSV / Strahlenschutzrecht.
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