Ratgeber · Regulatorik
NiSV in der Praxis: Wer darf was?
Der klare Leitfaden zur Strahlenschutzverordnung für ästhetische Anwendungen – welche Behandlungen Ärzten vorbehalten sind, wofür Sie eine Fachkunde brauchen und welche Geräte gar nicht unter die NiSV fallen.
Seit dem 31. Dezember 2020 regelt die NiSV (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen) den gewerblichen Einsatz von Geräten wie Laser, IPL, Hochfrequenz, Ultraschall und elektrischer Stimulation in der Ästhetik. Für Praxen und Institute heißt das: Nicht jede Behandlung darf von jedem durchgeführt werden – und wer die Regeln missachtet, haftet.
Seit
31.12.2020
NiSV in Kraft; Fachkundepflicht seit Ende 2022 verbindlich.
Bußgeld bis
50.000 €
pro Verstoß – z. B. Betrieb ohne Fachkunde oder Meldung.
Nicht erfasst
Microneedling & Peelings
fallen nicht unter die NiSV – ohne Strahlungs-Fachkunde einsetzbar.
Was regelt sie
Die NiSV in einem Satz
Die Verordnung schützt Verbraucherinnen und Verbraucher vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung und legt fest, welche Qualifikation für welche Anwendung nötig ist. Erfasst werden gewerbliche Anwendungen mit optischer Strahlung (Laser, IPL/intensive Lichtquellen), Hochfrequenz, Ultraschall sowie nieder- und hochfrequenten elektrischen bzw. magnetischen Feldern. Kosmetische Verfahren ohne solche Strahlungsquellen – etwa Microneedling oder chemische Peelings – sind von der NiSV nicht betroffen.
Der Kern
Wer darf was?
Die NiSV teilt Anwendungen in drei Gruppen. Die genaue Einordnung eines Geräts hängt vom Verfahren ab – im Zweifel entscheidet die zuständige Behörde bzw. Kammer.
Nur Ärztinnen & Ärzte
Arztvorbehalt
- Ablative Laserbehandlungen
- Eingriffe, die die Hautbarriere verletzen
- Gefäßveränderungen (z. B. Besenreiser)
- Pigmentierte Hautveränderungen
- Tattoo-/PMU-Entfernung per Laser
- Fettgewebereduktion
- Fokussierter Ultraschall
§ 5 Abs. 2 NiSV · seit 31.12.2020
Fachkunde erforderlich
Fachkundepflicht
- IPL- & Laser-Haarentfernung
- Hautbehandlung mit intensiven Lichtquellen
- Muskel- & Nervenstimulation (EMS/EMF)
- Nicht-ärztliche HF- & Ultraschall-Anwendungen
§ 5 Abs. 1 NiSV · Nachweis, gültig 5 Jahre
Ohne NiSV-Fachkunde
Nicht von der NiSV erfasst
- Microneedling / Microneedling-Pens
- Chemische Peelings & wirkstoffbasierte Protokolle
- Manuelle & wirkstoffbasierte Verfahren ohne Strahlungsquelle
Kein Strahlungs-Fachkundenachweis nötig – Hygiene & MDR bleiben unberührt.
Für Praxen & Institute relevant: Verfahren wie Microneedling und chemische Peelings lassen sich ohne NiSV-Fachkunde anbieten – ein praktischer Weg, das Behandlungsspektrum rechtssicher zu erweitern. Wichtig bleibt: Hygiene, Herstellervorgaben und – bei Medizinprodukten – die MDR sind unabhängig davon einzuhalten.
Qualifikation
Was ist die „Fachkunde”?
Wer fachkundepflichtige Geräte nicht-ärztlich betreibt, muss die erforderliche Fachkunde über anerkannte Schulungsmodule nachweisen – ein Grundlagenmodul plus anwendungsspezifische Fachmodule.
Neu seit dem 1. Januar 2026: Die Teilnahme an einer Schulung genügt als Nachweis nicht mehr. Die Fachkunde wird nach § 4a NiSV ausschließlich durch das Zertifikat einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nachgewiesen. Die Übergangsregelung für andere Nachweise ist am 31. Dezember 2025 ausgelaufen.
01
Grundlagenmodul
Haut, Strahlenbiologie, Sicherheit & rechtliche Grundlagen. 80 Lerneinheiten.
02
Optische Strahlung
Fachmodul für Laser- und IPL-Anwendungen. 120 Lerneinheiten.
03
Hochfrequenz / EMF
Fachmodul für Radiofrequenz und elektromagnetische Felder. 40 Lerneinheiten.
04
Ultraschall & Stimulation
Fachmodule je nach eingesetztem Verfahren: Ultraschall 40, Stimulation 24 Lerneinheiten.
Der Fachkundenachweis wird auf 5 Jahre befristet ausgestellt; zum Erhalt der Fachkunde ist mindestens alle fünf Jahre eine Aktualisierungsschulung erforderlich (§ 4 Abs. 3 NiSV).
Zeitleiste
Die wichtigsten Fristen
31.12.2020
NiSV tritt in Kraft; Arztvorbehalt gilt.
31.03.2021
Meldefrist für bereits betriebene Geräte.
31.12.2022
Fachkundenachweis verbindlich erforderlich.
ab 2023
Bußgelder bei Verstößen.
ab 2024
NiSV-Beratungsprotokoll verpflichtend.
31.12.2025
Ende der Übergangsfrist für alternative Fachkundenachweise (§ 13 NiSV).
seit 01.01.2026
Fachkunde nur noch mit Zertifikat einer akkreditierten Zertifizierungsstelle (§ 4a NiSV).
50.000 €
Bußgeld bis zu dieser Höhe droht pro Verstoß – etwa beim Betrieb ohne Fachkunde, ohne Behördenmeldung oder ohne die vorgeschriebene Dokumentation. Betreiber tragen die Verantwortung für Meldung, Wartung und Behandlungsdokumentation.
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Kurz & klar
Häufige Fragen zur NiSV
Was bedeutet NiSV?
NiSV steht für die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen”. Sie regelt seit dem 31.12.2020 den gewerblichen Einsatz von Geräten mit nichtionisierender Strahlung – etwa Laser, IPL, Hochfrequenz und Ultraschall – in der Ästhetik.
Fällt Microneedling unter die NiSV?
Nein. Microneedling arbeitet nicht mit nichtionisierender Strahlung und ist daher von der NiSV nicht erfasst. Ebenso chemische Peelings und andere wirkstoffbasierte Verfahren ohne Strahlungsquelle. Andere Vorschriften – etwa Hygiene und, bei Medizinprodukten, die MDR – gelten dennoch.
Welche Behandlungen dürfen nur Ärzte durchführen?
Dem Arztvorbehalt (§ 5 Abs. 2 NiSV) unterliegen u. a. ablative Laserbehandlungen, Eingriffe an der Hautbarriere, Gefäß- und Pigmentbehandlungen, die Laser-Entfernung von Tattoos/Permanent Make-up, Fettgewebereduktion sowie fokussierter Ultraschall.
Brauche ich als Kosmetikerin eine Fachkunde?
Für fachkundepflichtige Anwendungen – z. B. IPL-/Laser-Haarentfernung oder Muskel-/Nervenstimulation – ja. Die Fachkunde wird über ein Grundlagenmodul und passende Fachmodule nachgewiesen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt sie nur mit dem Zertifikat einer akkreditierten Zertifizierungsstelle; dieses Zertifikat ist auf fünf Jahre befristet.
Reicht mein Schulungsnachweis noch aus?
Seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr. Die Übergangsregelung nach § 13 NiSV ist am 31. Dezember 2025 ausgelaufen. Nachgewiesen wird die Fachkunde seither ausschließlich über das Zertifikat einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nach § 4a NiSV. Eine Teilnahmebescheinigung der Schulung genügt nicht.
Was kostet ein Verstoß gegen die NiSV?
Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € pro Fall geahndet werden – etwa bei fehlender Fachkunde, unterlassener Behördenmeldung oder mangelhafter Dokumentation.
Wer ist für die Einhaltung verantwortlich?
Die Betreiberin bzw. der Betreiber des Geräts. Dazu gehören die Meldung an die zuständige Behörde vor Inbetriebnahme, Wartung nach Herstellervorgaben, geschultes Personal sowie die Dokumentation von Beratung und Behandlung.
Hinweis: Dieser Leitfaden bietet eine sorgfältig recherchierte Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die konkrete Einordnung im Einzelfall und verbindliche Auskünfte erteilen die zuständigen Behörden bzw. Kammern. Stand der Recherche: September 2026.
Quellen u. a.: Handwerkskammer zu Leipzig, DRM Legal, Verordnung NiSV / Strahlenschutzrecht.
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